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AGB

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Fugentechnik Hamburg gelten ausschließlich. Diesen entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.

(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmerngemäß § 14 BGB, und zwar für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.

(2) In der Bestellung des Käufers liegt ein Vertragsangebot, in dem dieser verbindlich erklärt, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Käufer ist an die Bestellung 3 Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Waren, die beim Verkäufer vorhanden sind. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt wird oder er der Bestellung durch Lieferung der Ware nachkommt.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers ab Lager, d. h. ausschließlich Verpackung. Diese wird dem Käufer gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Der Abzug von Skonto etc. bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder –senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versandund Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Dies wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

(4) Verpackungsmaterialien Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.

(5) Freiwillige Warenrücknahmen werden mit einem Abschlag von 20 % des Rechnungswertes in Form einer mit nachfolgenden Lieferungen zu verrechnenden Gutschrift vergütet, vorausgesetzt, dass es sich um Standard-Lagerartikel handelt. Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

§ 4 Warenlieferung
(1) Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Sie sind unverbindlich, es sei denn, dass ihre Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

(2) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Käufers. Vom Verkäufer entrichtete Frachten sind nur als für den Käufer gemachte Frachtvorlagen zu betrachten. Mehrfrachten für Eil- und Expressgut gehen stets zu Lasten des Käufers. Versandweg und Beförderungsmittel sind, falls vom Käufer keine schriftlichen Frachtverfügungen gegeben werden, der Wahl des Verkäufers überlassen.

(3) Der Käufer kann 3 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Waren, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

(4) Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt im Betriebslauf des Verkäufers oder seiner Zulieferer hat der Verkäufer allerdings auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung aus diesem Grunde frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(5) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 3, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ausgeschlossen.

(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(7) Bei Auslieferung in großen Stückzahlen sowie bei Sonderanfertigungen sind geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Branchenüblich technologisch begründete Abweichungen in der Farbe, im Oberflächenglanz, im Maß oder Gewicht berechtigen nicht zu Beanstandungen.

§ 5 Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager (Erfüllungsort) vereinbart, d. h. die Verpflichtung des Verkäufers erschöpft sich darin, die Ware an seinem Lager zur Abholung bereitzustellen.

(2) Mit der Übergabe der verkauften Sache an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf diesen über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Wird die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware durch den Verkäufer an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.

§ 6 Mängelgewährleistung


(1) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser gemäß § 377 HGB die Ware unverzüglich nach Erhalt durch den Verkäufer untersucht, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige macht. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge wirkt fristwahrend. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Beanstandete oder als mangelhaft erkannte Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden.

(2) Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, nachzubessern oder die mangelhafte Ware zurückzunehmen und kostenfreien Ersatz dafür zu leisten. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(3) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung / Ersatzlieferung ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragsverletzung, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm wegen des Mangels daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor (Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat), dann verbleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen fünfjährigen Verjährung.

(6) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers bzw. des Verkäufers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(7) Die Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Ware hat stets nach den Anweisungen des Herstellers (technisches Merkblatt) in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen; diese Anweisungen werden dem Käufer kostenlos durch den Verkäufer nach entsprechender Anforderung zur Verfügung gestellt.

(8) Mängelansprüche des Käufers entfallen für solche Mängel, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, falsche Montage sowie eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen der Ware.

(9) Der Erhalt einer mangelhaften Montageanleitung verpflichtet den Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung, soweit der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(10) Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer vom Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(11) Dieser § 6 Mängelgewährleistung gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt der nachfolgende § 7 Haftung.

§ 7 Haftung
(1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. 

(2) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, wenn nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht werden, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers.

(3) Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens sowie für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

(4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Des Weiteren hat er dem Verkäufer einen Zugriff Dritter, etwa durch eine Pfändung, durch Vorlage des Pfändungsprotokolls oder ähnlicher Dokumente unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung sowie den Besitzwechsel der Ware. Soweit der Käufer diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet er für den daraus entstandenen Schaden.

(3) Der Käufer ist berechtigt, Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet, Scheck- oder Wechselprotest vorliegt oder er die Zahlungen einstellt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf der Ware resultierenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des für die Ware vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Die Abtretung erstreckt sich auch auf eine Saldoforderung des Käufers. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets im Namen und im Auftrag für den Verkäufer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt entsprechend für den Fall der Vermischung von Waren des Verkäufers mit Gegenständen, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen.

(5) Der Käufer tritt dem Verkäufer zur Sicherung von dessen Forderungen gegen den Käufer auch sämtliche Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen Dritte entstehen.

(6) Im Rahmen der Herstellung von Sonderanfertigungen vom Verkäufer notwendigerweise gefertigte Werkzeuge verbleiben im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie vom Käufer bezahlt worden sind.

§ 9 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen bei Übergabe der Ware und Aushändigung ober Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung befindet sich der Käufer automatisch, ohne dass es einer Mahnung bedarf, im Zahlungsverzug.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(3) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen aussetzen. Während des Verzuges hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung von höheren Verzugszinsen bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

(4) Gerät der Käufer in Verzug oder werden dem Verkäufer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere, wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst weitgehend zur Geltung bringt und diese ersetzt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder der geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Dieses gilt auch für diese Schriftformklausel. Auch eine lang andauernde, abweichende Übung hat keine Änderung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen zur Folge.

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